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Rechtliche
Betreuung
Was ist das?
Durch einen Betreuer oder eine Betreuerin erhalten
volljährige Menschen Hilfe, die aufgrund psychischer
Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung ihre Angelegenheiten nicht oder nicht mehr vollständig
allein regeln können.
Leider ist der Begriff
Betreuer/Betreuerin missverständlich. Allgemein verstehen
die Menschen unter Betreuung tatsächliche karitative
Versorgungsleistungen, wie z. B. Pflegeleistungen oder Begleitung
zum Arzt oder Einkauf.
Rechtliche Betreuung ist jedoch etwas ganz anderes. Betreuung
bedeutet dabei die gesetzliche Vertretung der betroffenen
Person durch eine vom Betreuungsgericht bestellte natürliche
Person, wobei der/die Betroffene weiterhin geschäftsfähig
bleibt. Ein Betreuer oder eine Betreuerin
wird auch nur für die Aufgabenbereiche bestellt, in denen
die betroffene Person Hilfe benötigt. Dieser Aufgabenbereich
muss sehr genau beschrieben sein, denn in anderen Lebensbereichen
darf der/die Betreuer/Betreuerin nicht handeln.
Durch die rechtliche Betreuung
sollen die Rechte und Interessen von hilfsbedürftigen
Menschen sichergestellt werden. In Deutschland werden gegenwärtig
über eine Million Menschen gesetzlich betreut, wobei
die Tendenz aufgrund der demografischen Entwicklung weiter
steigend ist.
Die Betreuung
ist 1992 an die Stelle der Vormundschaften und Pflegschaften
getreten, womit erhebliche Verbesserungen für die Betroffenen
erreicht wurden. Betreuung ist keine Entmündigung mehr.
Betreuung hilft, Rechte zu wahren und, soweit es noch geht,
auch die Selbständigkeit zu erhalten. Allerdings darf
gegen den freien Willen eines/einer Volljährigen kein/keine
Betreuer/Betreuerin bestellt werden (§1896 BGB).
Fälschlicherweise gehen viele Menschen
davon aus, dass ihre Angehörigen (Ehepartner, Kinder
oder Eltern) befugt seien, für sie zu handeln, wenn sie
in die Lage kommen, nicht mehr selbst entscheiden zu können.
Dies ist jedoch nicht so. Niemand ist automatisch
befugt, für eine andere Person Rechtshandlungen vorzunehmen.
Will man vermeiden, dass im notwendigen Falle eine Betreuung
eingerichtet wird, so sollte man sich frühzeitig
mit einer Vorsorgevollmacht absichern.
Die Vorsorgevollmacht dient der Betreuungsvermeidung. Nähere
Informationen dazu finden Sie unter unserer Rubrik Vorsorgevollmachten.
Eine Betreuung darf im
übrigen nur angeordnet werden, wenn der/die Betroffene
seine/ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr
selbständig regeln kann. Sie darf auch nur solange angeordnet
werden, wie es erforderlich ist. Hat der Betroffene wieder
genügend Eigenkompetenz, seine Angelegenheiten allein
zu regeln, hat der/die Betreuer/Betreuerin dies dem Betreuungsgericht
mitzuteilen und die Betreuung ist vor Ablauf der Überprüfungsfrist
zu beenden.
Auch die Aufgabenkreise sind auf die individuellen Belange
des/der Betroffenen auszurichten. Sind andere wirksame Hilfestellungen
vorhanden, soll eine Betreuung nicht angeordnet werden. Wesentlicher
Kernpunkt des Betreuungsrechts ist, die Selbstbestimmung und
die Selbstständigkeit des/der Betroffenen zu fördern
und zu erhalten.
Die Betreuungsvoraussetzung
wird verfahrensrechtlich durch verschiedene Vorgaben abgesichert,
denn eine Betreuerbestellung bedeutet natürlich auch
einen Eingriff in die Selbstbestimmung. In der Regel wird
das Betreuungsgericht ein Sachverständigengutachten
einholen, eine Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde
einfordern, die betroffene Person persönlich anhören
und Angehörige einbeziehen. Sehr häufig wird das
Vormundschaftsgericht auch noch einen Verfahrenspfleger bestellen.
Die rechtlichen Grundlagen für die Betreuung
finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den
§§ 1896 bis 1908.
Wer bezahlt eigentlich die rechtliche
Betreuung?
Grundsätzlich soll
dem Gesetz nach eine Betreuung ehrenamtlich geführt werden.In
ungefähr 70 % der Fälle übernehmen Angehörige,
Freunde oder andere dieses Ehrenamt. Für seine/ihre Unkosten
kann der/die Ehrenamtliche auf Antrag 324 Euro jährlich
als Unkostenpauschale erhalten.
In vielen Fällen
gibt es jedoch keine Angehörigen oder aber diese sind
selbst nicht in der Lage, die Betreuung zu führen. Dies
kann sein, wenn die Angehörigen weit weg leben, selbst
schon sehr alt sind oder aber völlig überfordert
wären, was häufig bei Personen mit einer psychischen
Erkrankung der Fall ist. Andere ehrenamtliche Betreuer/Betreuerinnen
stehen häufig auch nicht zur Verfügung. In solchen
Fällen übernehmen Berufs- oder Vereinsbetreuer die
Betreuung.
Diese werden pauschal
nach Stundensätzen bezahlt. Vermögende Personen
müssen die Betreuung aus eigenen Mitteln bezahlen. Für
nichtvermögende Personen erhalten die Betreuer/Betreuerinnen
die Vergütung aus der Justizkasse des jeweiligen Bundeslandes.
Ganz genau ist die Vergütung ebenfalls im BGB geregelt,
nämlich im Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz
(VBVG).
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