Rechtliche
Betreuung
Was ist das?
Durch einen Betreuer oder eine Betreuerin
erhalten volljährige Menschen Hilfe, die
aufgrund psychischer Krankheit, einer
körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung ihre Angelegenheiten nicht oder
nicht mehr vollständig allein regeln können.
Leider ist der
Begriff Betreuer/Betreuerin missverständlich.
Allgemein verstehen die Menschen unter Betreuung
tatsächliche karitative Versorgungsleistungen,
wie z. B. Pflegeleistungen oder Begleitung zum
Arzt oder Einkauf.
Rechtliche Betreuung ist jedoch etwas ganz
anderes. Betreuung bedeutet dabei die
gesetzliche Vertretung der betroffenen Person
durch eine vom Betreuungsgericht bestellte
natürliche Person, wobei der/die Betroffene
weiterhin geschäftsfähig bleibt.
Ein Betreuer oder eine Betreuerin wird auch nur
für die Aufgabenbereiche bestellt, in denen die
betroffene Person Hilfe benötigt. Dieser
Aufgabenbereich muss sehr genau beschrieben
sein, denn in anderen Lebensbereichen darf
der/die Betreuer/Betreuerin nicht handeln.
Durch die
rechtliche Betreuung sollen die Rechte und
Interessen von hilfsbedürftigen Menschen
sichergestellt werden. In Deutschland werden
gegenwärtig über eine Million Menschen
gesetzlich betreut, wobei die Tendenz aufgrund
der demografischen Entwicklung weiter steigend
ist.
Die
Betreuung ist 1992 an die Stelle der
Vormundschaften und Pflegschaften getreten,
womit erhebliche Verbesserungen für die
Betroffenen erreicht wurden. Betreuung ist
keine Entmündigung mehr. Betreuung
hilft, Rechte zu wahren und, soweit es noch
geht, auch die Selbständigkeit zu erhalten.
Allerdings darf gegen den freien Willen
eines/einer Volljährigen kein/keine
Betreuer/Betreuerin bestellt werden (§1896 BGB).
Fälschlicherweise gehen viele
Menschen davon aus, dass ihre Angehörigen
(Ehepartner, Kinder oder Eltern) befugt seien, für
sie zu handeln, wenn sie in die Lage kommen, nicht
mehr selbst entscheiden zu können. Dies ist jedoch
nicht so. Niemand ist
automatisch befugt, für eine andere Person
Rechtshandlungen vorzunehmen. Will man
vermeiden, dass im notwendigen Falle eine
Betreuung eingerichtet wird, so sollte man sich
frühzeitig mit einer Vorsorgevollmacht
absichern.
Die Vorsorgevollmacht dient der
Betreuungsvermeidung. Nähere Informationen dazu
finden Sie unter unserer Rubrik Vorsorgevollmachten.
Eine Betreuung
darf im übrigen nur angeordnet werden, wenn
der/die Betroffene seine/ihre Angelegenheiten
ganz oder teilweise nicht mehr selbständig
regeln kann. Sie darf auch nur solange
angeordnet werden, wie es erforderlich ist. Hat
der Betroffene wieder genügend Eigenkompetenz,
seine Angelegenheiten allein zu regeln, hat
der/die Betreuer/Betreuerin dies dem
Betreuungsgericht mitzuteilen und die Betreuung
ist vor Ablauf der Überprüfungsfrist zu beenden.
Auch die Aufgabenkreise sind auf die
individuellen Belange des/der Betroffenen
auszurichten. Sind andere wirksame
Hilfestellungen vorhanden, soll eine Betreuung
nicht angeordnet werden. Wesentlicher Kernpunkt
des Betreuungsrechts ist, die Selbstbestimmung
und die Selbstständigkeit des/der Betroffenen zu
fördern und zu erhalten.
Die
Betreuungsvoraussetzung wird verfahrensrechtlich
durch verschiedene Vorgaben abgesichert, denn
eine Betreuerbestellung bedeutet natürlich auch
einen Eingriff in die Selbstbestimmung. In der
Regel wird das Betreuungsgericht ein
Sachverständigengutachten einholen, eine
Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde
einfordern, die betroffene Person persönlich
anhören und Angehörige einbeziehen. Sehr häufig
wird das Vormundschaftsgericht auch noch einen
Verfahrenspfleger bestellen.
Die rechtlichen Grundlagen für die
Betreuung finden sich im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) unter den §§ 1896 bis 1908.
Wer bezahlt eigentlich die
rechtliche Betreuung?
Grundsätzlich
soll dem Gesetz nach eine Betreuung ehrenamtlich
geführt werden.In ungefähr 70 % der Fälle
übernehmen Angehörige, Freunde oder andere
dieses Ehrenamt. Für seine/ihre Unkosten kann
der/die Ehrenamtliche auf Antrag 323 Euro
jährlich als Unkostenpauschale erhalten.
In vielen
Fällen gibt es jedoch keine Angehörigen oder
aber diese sind selbst nicht in der Lage, die
Betreuung zu führen. Dies kann sein, wenn die
Angehörigen weit weg leben, selbst schon sehr
alt sind oder aber völlig überfordert wären, was
häufig bei Personen mit einer psychischen
Erkrankung der Fall ist. Andere ehrenamtliche
Betreuer/Betreuerinnen stehen häufig auch nicht
zur Verfügung. In solchen Fällen übernehmen
Berufs- oder Vereinsbetreuer die Betreuung.
Diese werden
pauschal nach Stundensätzen bezahlt. Vermögende
Personen müssen die Betreuung aus eigenen
Mitteln bezahlen. Für nichtvermögende Personen
erhalten die Betreuer/Betreuerinnen die
Vergütung aus der Justizkasse des jeweiligen
Bundeslandes. Ganz genau ist die Vergütung
ebenfalls im BGB geregelt, nämlich im Vormünder-
und Betreuungsvergütungsgesetz (VBVG).
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